Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

770 
gericht unter Übersendung einer beglaubigten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit 
versehenen Abschrift der Urteilsformel (vergl. oben § 9 Ziff. 1) um die Vollstreckung 
der Strafe zu ersuchen. Die Ladung zum Strafantritt wird, falls das ersuchte Amts- 
gericht sich am Sitz der Strafvollstreckungsbehörde befindet, von der Strafvollstreckungs- 
behörde, andernfalls von dem ersuchten Amtsgericht erlassen; auch im ersteren Fall ist 
jedoch der Verurteilte unmittelbar vor das ersuchte Amtsgericht vorzuladen. Die Vor- 
schriften des § 12 über den Rückschein finden in den Fällen dieses Absatzes entsprechende 
Anwendung. 
# 15. 
Wird gemäß § 79 des Strafgesetzbuchs oder § 492 der Strafprozeßordnung 
nachträglich auf eine Gesamtstrafe (oder Zusatzstrafe) erkannt, so hat die 
zur Vollstreckung dieser Gesamtstrafe berufene Strafvollstreckungsbehörde nach Eintritt 
der Rechtskraft des die Gesamtstrafe aussprechenden Urteils oder Beschlusses diejenige 
Strafvollstreckungsbehörde, welche die zuvor erkannte, in das neue Urteil einbezogene 
Strafe zu vollstrecken gehabt hätte, von dem neuen Urteil oder Beschluß zu benach- 
richtigen. Dieser Mitteilung ist eine beglaubigte Abschrift des die Gesamtstrafe aus- 
sprechenden Urteils oder Beschlusses anzuschließen; auf der Abschrift ist der Zeitpunkt 
des Eintritts der Rechtskraft zu vermerken. 
Hätte der zur Vollstreckung der Gesamtstrafe berufenen Strafvollstreckungsbehörde 
ohnedies auch die Vollstreckung der zuvor erkannten Einzelstrafe obgelegen, so hat sie 
in den Akten, in denen das durch Festsetzung der Gesamtstrafe abgeänderte Urteil ent- 
halten ist, nach Eintritt der Rechtskraft des die Gesamtstrafe aussprechenden Urteils 
oder Beschlusses einen entsprechenden Vermerk zu machen. 
Hinsichtlich der Strafnachrichten und sonstigen Mitteilungen wird auf 
die in der Bekanntmachung vom 12. November 1910 (Amtsbl. S. 193) enthaltene 
Zusammenstellung und die etwaigen Nachträge (z. B. Verfügung vom 15. April 1911, 
Amtsbl. S. 203) verwiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.