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gericht unter Übersendung einer beglaubigten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen Abschrift der Urteilsformel (vergl. oben § 9 Ziff. 1) um die Vollstreckung
der Strafe zu ersuchen. Die Ladung zum Strafantritt wird, falls das ersuchte Amts-
gericht sich am Sitz der Strafvollstreckungsbehörde befindet, von der Strafvollstreckungs-
behörde, andernfalls von dem ersuchten Amtsgericht erlassen; auch im ersteren Fall ist
jedoch der Verurteilte unmittelbar vor das ersuchte Amtsgericht vorzuladen. Die Vor-
schriften des § 12 über den Rückschein finden in den Fällen dieses Absatzes entsprechende
Anwendung.
# 15.
Wird gemäß § 79 des Strafgesetzbuchs oder § 492 der Strafprozeßordnung
nachträglich auf eine Gesamtstrafe (oder Zusatzstrafe) erkannt, so hat die
zur Vollstreckung dieser Gesamtstrafe berufene Strafvollstreckungsbehörde nach Eintritt
der Rechtskraft des die Gesamtstrafe aussprechenden Urteils oder Beschlusses diejenige
Strafvollstreckungsbehörde, welche die zuvor erkannte, in das neue Urteil einbezogene
Strafe zu vollstrecken gehabt hätte, von dem neuen Urteil oder Beschluß zu benach-
richtigen. Dieser Mitteilung ist eine beglaubigte Abschrift des die Gesamtstrafe aus-
sprechenden Urteils oder Beschlusses anzuschließen; auf der Abschrift ist der Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtskraft zu vermerken.
Hätte der zur Vollstreckung der Gesamtstrafe berufenen Strafvollstreckungsbehörde
ohnedies auch die Vollstreckung der zuvor erkannten Einzelstrafe obgelegen, so hat sie
in den Akten, in denen das durch Festsetzung der Gesamtstrafe abgeänderte Urteil ent-
halten ist, nach Eintritt der Rechtskraft des die Gesamtstrafe aussprechenden Urteils
oder Beschlusses einen entsprechenden Vermerk zu machen.
Hinsichtlich der Strafnachrichten und sonstigen Mitteilungen wird auf
die in der Bekanntmachung vom 12. November 1910 (Amtsbl. S. 193) enthaltene
Zusammenstellung und die etwaigen Nachträge (z. B. Verfügung vom 15. April 1911,
Amtsbl. S. 203) verwiesen.