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über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden
Aufenthalt in dem das Departement Beni und das Kolonialgebiet umfassenden Konsulatsbezirk
Riberalta (Bolivien) haben.
Berlin, den 3. März 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
Verfügung des Ministeriums des Innern
über Erplosions- und Verbrennungsmotoren. Vom 1. April 1911.
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl.
S. 333) wird über die Aufstellung feststehender Kraftmaschinen, die durch die Explosion
oder Verbrennung leicht entzündlicher Stoffe, wie Gas, Petroleum, Benzin, Spiritus
und dergl. betrieben werden (Explosions= und Verbrennungsmotoren), nachstehendes
verfügt:
§ 1.
C Der Raum, in dem der Motor aufgestellt wird, muß gut gelüftet, hell erleuchtet
und so groß sein, daß der Motor leicht zugänglich ist und ohne Gefahr bedient wer—
den kann. Die Höhe des Aufstellungsraumes soll nicht weniger als 3 m betragen.
G) In Stallungen, Scheuerräumen und anderen in ähnlicher Weise benützten Räumen,
sowie in Gelassen, in denen leicht brennbare oder besonders feuergefährliche Stoffe
aufbewahrt oder verarbeitet werden, oder in denen brennbare Gase und Dämpfe ent-
stehen, oder leicht entzündliche Körper in staubähnlichem oder faserigem Zustande in
dichten Mengen mit der Luft sich vermischen, dürfen Explosions= und Verbrennungs-
motoren nicht aufgestellt werden.
8 Wird der Motor in einem in ungefährlicher Weise benützten Arbeitsraum auf-
gestellt, so ist er mit einem dichten Gehäuse zu umgeben, das die Bedienung des
Motors nicht hindert, gut gelüftet ist und keine Dünste in den Arbeitsraum gelangen
läßt; die Offnungen für die Kraftübertragung müssen tunlichst dicht verschlossen sein.