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Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens,
betrefeend die Dienstwohnungen der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen.
Vom 20. Dezember 1911.
Zur Ausführung des Art. 7 Abs. 5 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 14. August
ds. Is. (Reg. Bl. S. 502) wird unter Aufhebung des § 34 Nr. 5 der Ministerial-
verfügung vom 1. März 1910 (Reg. Bl. S. 105) folgendes bestimmt:
§ 1.
Sollen Dienstwohnungen für ständige Lehrkräfte der Volksschulen (Art. 7 Abs. 2
und 3 L. B.G.) in Neubauten oder in bisher anderen Zwecken dienenden Räumen
bestehender Gebäude untergebracht werden, so gelten die nachstehend in §§ 2 bis 9 ent-
haltenen Vorschriften.
§ 2.
(1) Die Lage des Hauses ist so zu wählen, daß die Zufuhr frischer Luft und die
Besonnung in ausreichendem Maße für die Wohnung gesichert sind. Auf eine zweck-
mäßige Einteilung und Unterbringung der verschiedenen Räume ist zu achten. Weiterhin
soll in der Nachbarschaft des Hauses, wenn dieses keine Wasserleitung hat, ein für den
Lehrer jederzeit zugänglicher und unentgeltlich benutzbarer Brunnen mit einwandfreiem
Trinkwasser vorhanden sein.
(2) Besteht eine zentrale Gemeindewasserleitung, so ist die Lehrerwohnung, insbesondere
Küche und Waschküche, daran anzuschließen. Wird in einem Gebäude, das nicht aus-
schließlich für Lehrerwohnungen bestimmt ist, eine Anlage für Gas oder elektrisches
Licht eingerichtet, so sollte diese, wenn nicht erhebliche Mehrkosten entstehen, auch auf
die dort befindlichen Lehrerwohnungen ausgedehnt werden.
(8) Das im Hause entstehende Abwasser muß so abgeführt werden, daß der Untergrund
des Gebäudes und seine Grundmauern stets trocken bleiben.
(4 Die Wetterseiten sind gegen Schlagregen in zuverlässiger Weise zu sichern.
P) Die Abortgrube ist wasserdicht herzustellen und mit einem einwandfreien Verschluß
zu versehen. Die Abortfallröhren sind frostsicher und aus geeignetem Material herzustellen.