Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betrefeend die Dienstwohnungen der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. 
Vom 20. Dezember 1911. 
Zur Ausführung des Art. 7 Abs. 5 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 14. August 
ds. Is. (Reg. Bl. S. 502) wird unter Aufhebung des § 34 Nr. 5 der Ministerial- 
verfügung vom 1. März 1910 (Reg. Bl. S. 105) folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Sollen Dienstwohnungen für ständige Lehrkräfte der Volksschulen (Art. 7 Abs. 2 
und 3 L. B.G.) in Neubauten oder in bisher anderen Zwecken dienenden Räumen 
bestehender Gebäude untergebracht werden, so gelten die nachstehend in §§ 2 bis 9 ent- 
haltenen Vorschriften. 
§ 2. 
(1) Die Lage des Hauses ist so zu wählen, daß die Zufuhr frischer Luft und die 
Besonnung in ausreichendem Maße für die Wohnung gesichert sind. Auf eine zweck- 
mäßige Einteilung und Unterbringung der verschiedenen Räume ist zu achten. Weiterhin 
soll in der Nachbarschaft des Hauses, wenn dieses keine Wasserleitung hat, ein für den 
Lehrer jederzeit zugänglicher und unentgeltlich benutzbarer Brunnen mit einwandfreiem 
Trinkwasser vorhanden sein. 
(2) Besteht eine zentrale Gemeindewasserleitung, so ist die Lehrerwohnung, insbesondere 
Küche und Waschküche, daran anzuschließen. Wird in einem Gebäude, das nicht aus- 
schließlich für Lehrerwohnungen bestimmt ist, eine Anlage für Gas oder elektrisches 
Licht eingerichtet, so sollte diese, wenn nicht erhebliche Mehrkosten entstehen, auch auf 
die dort befindlichen Lehrerwohnungen ausgedehnt werden. 
(8) Das im Hause entstehende Abwasser muß so abgeführt werden, daß der Untergrund 
des Gebäudes und seine Grundmauern stets trocken bleiben. 
(4 Die Wetterseiten sind gegen Schlagregen in zuverlässiger Weise zu sichern. 
P) Die Abortgrube ist wasserdicht herzustellen und mit einem einwandfreien Verschluß 
zu versehen. Die Abortfallröhren sind frostsicher und aus geeignetem Material herzustellen.
	        
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