Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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83. 
Sollen Wohnungen für ständige Lehrer oder Lehrerinnen und Schulzimmer im 
gleichen Gebäude untergebracht werden, so sind die Wohnungen nicht unter die Schul- 
räume zu legen und von den letzteren in allen Räumen zu trennen; namentlich müssen 
sie einen besonderen Eingang und eine besondere Treppe erhalten. 
84. 
() Wenn ein Haus zugleich für Lehrerwohnungen und für Zwecke der Gemeinde- 
verwaltung benützt werden soll, so sind die zu letzterem Zweck bestimmten Räume von 
denen der Lehrerwohnung durchaus abzusondern. Ist der Zugang zu beiden gemeinsam, 
so ist für ausreichenden Abschluß der Wohnräume des Lehrers zu sorgen. 
(2) Arrestlokale dürfen in Gebäuden mit Lehrerwohnungen nicht untergebracht werden. 
§ 5. 
(1) Soll eine Dienstwohnung für Lehrer oder Lehrerinnen in einem Gebäude unter- 
gebracht werden, das außerdem noch Privatwohnungen, Geschäfts- und ähnliche Räume 
enthält, so ist dafür zu sorgen, daß die ordnungsmäßige Benützung der Dienstwohnung 
nicht beeinträchtigt und die letztere ausreichend abgeschlossen wird. 
(2) Das Gleiche gilt für den Fall, daß in einem Gebäude mit Dienstwohnung später 
Räume für die genannten anderen Zwecke verwendet werden sollen. 
86. 
Mehrere Lehrerwohnungen in einem und demselben Haus sind gegeneinander so— 
wohl in den Haupt- als in den besonderen Nebenräumen gehörig abzuscheiden. Jeder 
Wohnungsvorplatz ist mit einem geeigneten Abschluß zu versehen. Die gemeinsam zu 
benützenden Nebenräume sind so anzulegen, daß sie für jeden Hausbewohner ohne Be- 
treten der abgeschlossenen Wohnräume der Mitbewohner zugänglich sind. 
§ 7. 
0) In den Wohnungen für ständige Lehrer und Lehrerinnen muß die lichte Höhe
	        
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