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der Zimmer mindestens 2,6 m betragen; sie kann in Gegenden mit rauhem Klima auf
2,4 m ermäßigt werden.
(2) Die Zimmerfenster sind durchweg mit Läden und bei den Lehrern in drei, bei den
Lehrerinnen in beiden Zimmern mit Vorfenstern zu versehen; Befreiung hievon kann
in besonderen Fällen, namentlich bei mild gelegenen, windgeschützten Wohnungen zu-
gelassen werden.
G) Bei den Lehrern sind in drei Zimmern, bei den Lehrerinnen in beiden Zimmern
die Wände mit Tapeten oder einer gleichwertigen Verkleidung oder mit Olfarbanstrich
zu versehen.
(4) Die Grundfläche der Küche beträgt für Lehrerwohnungen mindestens 10 am, für
Lehrerinnenwohnungen mindestens 8 qm. Wenn ausnahmsweise keine Waschküche zur
Verfügung steht, so ist ein Waschkessel zu beschaffen und in der Küche aufzustellen.
In diesem Fall muß die Küche 14 beziehungsweise 11 qm Grundfläche besitzen und
günstige Lüftungsverhältnisse aufweisen.
(5) Die gegipste Kammer muß eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m und bei Lehrern
eine Mindestgrundfläche von 12 am, bei Lehrerinnen eine solche von 10 am haben.
88.
In Wohnungen für ständige Lehrer müssen folgende Nebenräume vorhanden sein:
1) eine Speisekammer von mindestens 1,6 qm Grundfläche oder ein Speiseschrank
von ausreichender Größe,
2) ein Keller von mindestens 12 om Grundfläche,
3) ein durch Verschlag abgeteilter Bühnenraum von mindestens 10 qm Grundfläche,
4) ein abgeteilter verschließbarer Raum zur Aufbewahrung des Brennmaterials
von mindestens 12 qm Grundfläche,
5) ein besonderer Abort für die Lehrerfamilie,
6) in der Regel eine — wenn auch mit andern Familien gemeinsame — Wasch-
küche mit Waschkessel,
7) ein Backofen, wo die Ortsverhältnisse es erfordern.