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— Außerdem gehört zur Wohnung unständiger Lehrer und Lehrerinnen ein besonderer
Abort, der übrigens für mehrere unständige Lehrkräfte desselben Geschlechts gemein-
schaftlich sein kann (§ 9 Nr. 4).
11.
Die vorstehenden Anordnungen (§§ 1 bis 10) sind auch dann durchzuführen,
wenn an schon bestehenden Gebäuden, in denen sich Wohnungen für ständige oder un-
ständige Lehrkräfte befinden, durchgreifende Umbauten vorgenommen werden, sofern
nicht im einzelnen Fall den Gemeinden mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und
baulichen Verhältnisse Befreiung gewährt wird.
§ 12.
(1) Auf die zur Zeit bestehenden Lehrerwohnungen, welche den Vorschriften der 881
bis 10 nicht entsprechen, sind diese insoweit anzuwenden, als die Fortdauer des vor—
handenen Zustandes mit Gefahren für die Gesundheit der Bewohner verbunden ist.
(2) Auch ohne diese Voraussetzung sollen die zur Zeit bestehenden Lehrerwohnungen,
welche den Vorschriften in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5 und 6, S§7 Abs. 2 und 3,
Abs. 4 Satz 2, §§ 8 und 9, § 10 Abs. 3 und 5 nicht genügen, mit diesen Bestim-
mungen in Einklang gebracht werden, soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand
möglich ist.
(8) Wo zur Zeit noch in Häusern, die zugleich für Zwecke der Gemeindeverwaltung
und für Wohnungen ständiger Lehrer und Lehrerinnen bestimmt sind (§ 4), Arrest-
lokale untergebracht sind, ist Vorkehrung zu treffen, daß der Zugang zur Lehrerwohnung
von dem Zugang zu den Arrestlokalen geschieden wird.
13.
Wo der Inhaber einer Schulstelle die mit ihr verbundenen Besoldungsgüter selbft
in Pacht genommen hat, sind ihm die vorhandenen, zur geordneten Bewirtschaftung
dieser Güter bestimmten bedeckten und unbedeckten Räume auch fernerhin zur Verfügung
zu stellen.