Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§ 14. 
(1) Das Wohnungsgerät, mit dem die künftig zu errichtenden, wie die zur Zeit schon 
bestehenden Wohnungen der unständigen Lehrer und Lehrerinnen auszustatten sind, be- 
steht aus: 
einer Bettstelle, die bei Neubeschaffungen (innen gemessen) eine Länge von 
190 cm und eine Breite von 90 cm haben soll, 
einem verschließbaren Kleiderschrank mit einem Fach für Leibweißzeug, 
einem Tisch, bei Neubeschaffungen mit Schublade, 
drei Stühlen, 
einem Spiegel, 
einem Waschtisch, womöglich mit Kommodeeinrichtung, 
einem Bücherschrank oder Büchergestell, 
einem Nachttisch, 
einem Schirmständer, 
einem Kohlenfüller oder Holzbehälter. 
(2) Sämtliches Wohngerät muß sich in gebrauchsfähigem gutem Zustand befinden und 
eine seiner Zweckbestimmung entsprechende Größe besitzen. 
8 15. 
(u) Verhältnismäßig unbedeutende Abweichungen von den Vorschriften der §§ 1 bis 11 
können bei besonders gearteten örtlichen und baulichen Verhältnissen durch den Ober- 
schulrat zugelassen werden (vergl. auch Art. 7 Abs. 6 L. B.O). 
(2) Zur Verfügung in den Fällen der §§ 12 und 13 ist zunächst das gemeinschaft- 
liche Oberamt in Schulsachen berufen. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1911. 
Fleischhauer.
	        
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