Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§ 2. 
)Voon Gelassen der in § 1 Abs. 2 genannten Art ist der Raum, in dem der 
Motor aufgestellt wird, durch dichte, nach § 4 der Verfügung vom 22. Januar 1911 
über Feuerungseinrichtungen (Reg. Bl. S. 7) feuersicher verwahrte Wände und Decken 
abzuscheiden, in denen nur die für die Kraftübertragung unentbehrlichen Offnungen 
angebracht sein dürfen. 
Zeamwischen dem Motorenraum und den darüber gelegenen Arbeitsräumen sollen in 
der Regel Treppen, Schachtöffnungen und Riemenschlitze, die das Aufsteigen übler 
Dünste in den Arbeitsraum ermöglichen, nicht angebracht werden. 
8 3. 
Der Motor ist auf eine feuersichere Unterlage aus unbrennbarem Baustoff zu stellen. 
Wenn diese Unterlage den Motor nicht um 30 cm überragt, ist der umgebende 
Fußboden, soweit er nicht aus unbrennbarem Stoff besteht, bis auf diesen Abstand 
vom Motor durch ein starkes, gut befestigtes Metallblech oder in anderer gleich wirk- 
samer Weise zu verwahren. 
Deer Motor und die zum Betrieb mit ihm unmittelbar verbundenen Gefäße für 
den Brennstoff müssen von Feuerstätten und Rauchabzugsröhren sowie von allen 
Beleuchtungskörpern — elektrische Glühlampen ausgenommen — mindestens 2 m 
entfernt sein. 
“ Uunoverwahrtes Holzwerk und entzündliche Gegenstände müssen vom Motor nach 
oben mindestens 1 m und seitlich mindestens 0,3 m entfernt sein. 
8 4. 
Räume, in denen Gasmotoren zusammen mit den zugehörigen Gaserzeugern auf- 
getellt werden, dürfen zu anderen Zwecken nicht benützt werden. Boden und Decke 
socher Räume müssen aus unbrennbarem Baustoff bestehen, oder wenigstens feuersicher 
verwahrt sein; die Wände müssen wenigstens als Feuerwände hergestellt werden. 
Die Türen des Aufstellungsraumes müssen nach außen aufschlagen und dürfen 
un entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Gelasse führen, die weder in der
	        
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