Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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in § 1 Abs. 2 bezeichneten Weise benützt werden, noch eine offene Feuerung enthalten 
oder auf andere Weise als durch elektrisches Glühlicht oder Sicherheitslampen künstlich 
beleuchtet sind. 
□ Auch eine künstliche Beleuchtung des Aufstellungsraumes selbst darf nur entweder 
von außen oder durch elektrisches Glühlicht oder durch Sicherheitslampen erfolgen. 
*i1 Seine Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch Einrichtungen 
geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von Funken oder 
das Glühendwerden sowie der Zutritt von Gas zu offenem Feuer oder hocherhitzten 
Gegenständen ausgeschlossen ist. 
85. 
Der Luftansaugetopf muß frei im Motorraum stehen und darf nicht in einem 
Schacht aufgestellt werden. 
86. 
Die Zuleitung des Gases oder der flüssigen Brennstoffe zum Motor hat in 
einer jede Gefahr ausschließenden Weise in geschlossenen Rohrleitungen zu erfolgen. 
§ 7. 
QG) Auspuffrohre von Motoren sind in feuersicherer Weise herzustellen; bei der Durch- 
dringung von Wänden, Decken und Dächern sind Holzteile feuersicher zu verwahren. 
- Auspuffrohre von Motoren, sowie Abzugs= und Entlüftungsrohre von Kraft- 
anlagen sind so anzuordnen, daß Belästigungen durch die ausströmenden Gase oder 
durch lärmende Geräusche tunlichst vermieden werden. 
** Die Einleitung von Auspuff= und Abzugsgasen in gemauerte Schächte, Kamine 
oder Abwasserkanäle ist verboten. 
88. 
C Der zuständigen Behörde bleibt es überlassen, in besonders gearteten Fällen, in 
denen die vorstehenden Bestimmungen nicht ausreichen, die weiter erforderlichen Sicher- 
heitsmaßregeln zu treffen.
	        
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