Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

69 
) Für die Aufbewahrung der flüssigen Brennstoffe sowie für die Gaserzeuger sind 
die hierüber bestehenden Vorschriften maßgebend. 
5 Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Juli 1911 in Kraft. 
Stuttgart, den 1. April 1911. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vereinigung der Stadtgemeinde Josny und der Gemeinde Isny Vorstadt 
zu einer Gemeinde. Vom 19. April 1911. 
Durch Verfügung vom heutigen Tage ist die Vereinigung der Gemeinde Isny 
Vorstadt mit der Stadtgemeinde Isny zu einer Gemeinde unter der Bezeichnung 
Stadtgemeinde Isny auf Grund der zwischen den Vertretern der beiden Gemeinden 
am 12. April ds. Is. abgeschlossenen Vereinbarung mit Wirkung vom 1. Mai 1911 
ab genehmigt worden. 
Stuttgart, den 19. April 1911. 
Für den Staatsminister 
Haag. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Polizeistunde. Vom 20. April 1911. 
Die Ziffer 3) der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. Dezem- 
ber 1871, betreffend die Polizeistunde, Reg. Bl. S. 302, erhält folgende Fassung: 
3) Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in einzelnen Fällen die Zeit des erlaubten 
Wirtschaftsbesuchs für alle oder für einzelne Wirtshäuser und öffentliche 
Vergnügungsorte der betreffenden Gemeinde zu verlängern. 
Mit Genehmigung des Bezirksrats (§ 68 Ziff. 1 der Vollzugs- 
verfügung zur Bezirksordnung vom 30. Oktober 1907, Reg. Bl. S. 643) 
kann der Gemeinderat die allgemeine und dauernde Verlängerung oder Auf- 
hebung der Polizeistunde beschließen, wenn ein zur Aufrechterhaltung der 
nächtlichen Ruhe genügendes Polizeipersonal angestellt ist und in sittenpolizeilicher 
Beziehung nachteilige Folgen nicht zu erwarten sind. Sowohl dieser Beschluß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.