Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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des Gemeinderats als die vom Bezirksrat erteilte Genehmigung kann jederzeit 
widerrufen werden. Der Bezirksrat ist zum Widerruf auch der nach älterem 
Recht zugelassenen Verlängerung oder Aufhebung der Polizeistunde zuständig. 
Unabhängig von dieser Zuständigkeit des Bezirksrats (Abs. 2 Satz 2 
und 3) ist das Oberamt befugt, für einzelne Wirtschaften, deren unordentliche 
Führung hiezu Anlaß gibt, das Wiederinkrafttreten der Polizeistunde oder eine 
Beschränkung der Verlängerung der Polizeistunde nach vorausgegangener zwei- 
maliger Androhung dieser Maßnahme anzuordnen. 
20. il 1911. 
Stuttgart, den 20. April 1911 Pischek. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Beglaubigung von Fischversandgefähen für den Eisenbahnverkehr. Vom 23. April 1911. 
Dem Faßeichamt Nagold ist die Ermächtigung zur Beglaubigung von Fisch- 
versandgefäßen für den Eisenbahnverkehr nach Maßgabe der der Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern vom 26. August 1890 (Reg. Bl. S. 213) beigefügten 
Bestimmungen erteilt worden. 
Die Benützung der hienach bloß beglaubigten Gefäße im eichpflichtigen Verkehr 
ist unstatthaft. 
Stuttgart, den 23. April 1911. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit den Geheimmitteln gleichgestellten Stoffen. Vom 23. April 1911. 
In Ergänzung des § 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
22. Dezember 1907 (Reg. Bl. 1908 S. 5) wird bestimmt, daß außer den unter Ziffer 
1—5 daselbst aufgeführten Stoffen den Geheimmitteln weiter gleichgestellt ist: 
6. Adolph Winter's Gichtkette. 
Stuttgart, den 23. April 1911. 
— — — — — 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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