Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung vom 6. Oktober 1907 (Reg. Bl. S. 433) 
zu verweisen. 
2 Einwendungen gegen den bekannt gemachten Beschluß können bei dem Ortsvorsteher 
oder einem in der Bekanntmachung besonders bezeichneten Gemeindebeamten schriftlich 
oder mündlich angebracht werden. Mündlich erhobene Einwendungen sind zu Protokoll 
zu nehmen. 
G) Die Beschlüsse der Gemeindekollegien sind mit den Verhandlungen über die er- 
hobenen Einwendungen und den etwa erforderlichen Erläuterungen dem Oberamt und 
von diesem nach Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit und Vollständigkeit der Vorlage dem 
Ministerium des Innern vorzulegen. 
83. 
C Für die Bekanntmachung der genehmigten Ortsbausatzung oder ihrer Aufhebung 
gelten die Bestimmungen des § 9 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung vom 
6. Oktober 1907. 
□ Je eine amtlich beglaubigte Fertigung der Ortsbausatzung ist bei den Akten des 
Oberamts und der Gemeinde zu verwahren. 
□ Die Gemeindebehörde hat jedem Ortseinwohner die Einsicht der genehmigten Orts- 
bausatzung zu gestatten. 
Zu Art. 7 bis 10. 
* 
(1) Für die Feststellung eines neuen oder die Abänderung oder Aufhebung eines 
bestehenden Ortsbauplans, einer Baulinie oder Höhenlage ist ein Lageplan anzufertigen, 
in dem der bestehende und der neue Zustand klar und bestimmt dargestellt ist. 
2# In dem Lageplan müssen die einzelnen von dem Plane betroffenen Grundstücke 
und Gebäude ersichtlich und, soweit es ihre Größe und Gestalt ohne Beeinträchtigung 
der Deutlichkeit gestattet, mit den Parzellen= oder Hausnummern bezeichnet sein. Ebenso 
ist die Darstellung der Umgebung des im Plane behandelten Gebietes, soweit ihre Kennt- 
nis für die Beurteilung der Ausführbarkeit und Zweckmäßigkeit des Planes nötig ist, 
namentlich der Gewässer, Wege, Waldungen, Friedhöfe, Eisenbahnen und dergl. erforderlich.
	        
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