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G Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauwerke, Naturdenkmäler und Bauten von
besonderer örtlicher Bedeutung, wozu auch charakteristische Privathäuser gehören, sind in
dem Lageplan als solche kenntlich zu machen.
6 Der Lageplan ist in der Regel im Maßstabe 1:1000 anzufertigen. In ein-
facheren Fällen können für diejenigen Orte, für welche Ortspläne im Maßstabe 1:1250
angefertigt sind, diese und für die anderen Orte ausnahmsweise Flurkarten im Maß-
stabe 1: 2500 benützt werden.
(5) Der Lageplan ist mit der Nordlinie zu versehen.
86.
(1) In dem Lageplan sind die bestehenden Baulinien mit braunem Bande, die auf-
zuhebenden mit gelbem und die neu festzustellenden mit rotem, bestehende Baugrenzen
und Vorgartenlinien mit hellgrünem, aufzuhebende mit gelbem und neu festzustellende
mit dunkelgrünem Bande zu versehen. Für öffentliche Feuergassen und Verbindungs-
wege (Art. 7 Abs. 5) genügen einfache Linien. Für eine spätere Feststellung etwa
vorgesehene Baulinien, Vorgartenlinien oder Baugrenzen sind in den entsprechenden
Farben mit gestrichelten Linien einzutragen.
2 Vorgärten, Vorplätze, öffentliche nicht als Straße dienende Plätze und Straßen-
seiten, die nicht mit Gebäuden besetzt werden dürfen, sowie die nach Art. 11 Abs. 4
von der Bebauung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Flächen sind mit grüner Farbe
anzulegen, die nach Art. 11 Abs. 2 für die spätere Heranziehung zum Verkehrsraum
der Straße bestimmten Vorgärten und Vorplätze mit grüner Farbe zu schraffieren.
□ Die Schriftzeichen und Zahlen sind für den bestehenden Zustand schwarz, für den
genehmigten Bestand braun, für die neuen Feststellungen rot und für Aufhebungen gelb
einzuschreiben.
(H Die Höhen sollen in der Regel auf Normal-Null (Nullpunkt des Amsterdamer
Pegels) bezogen werden.
6) Die Höhenlage der Straßen ist an den Straßenkreuzungen und an allen Stellen,
an denen sich das Gefäll ändert, in der Straßenachse anzugeben.
(6) Außer der Höhenlage sind die Gefällverhältnisse der Straßen, in Prozenten aus-