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hervorgehen, daß die Zweckmäßigkeit des Plans und die Möglichkeit seiner späteren
Erweiterung beurteilt werden kann.
Der höchste und der niederste Stand der Gewässer, der auf die geplanten Anlagen
von Einfluß sein kann, der mittlere Grundwasserstand, soweit seine Ermittlung not-
wendig erscheint und möglich ist, die Türschwellen vorhandener vom Plan berührter
Gebäude, die Schienenhöhe nahe liegender Eisenbahnen usw. müssen in den Profilen
vollständig bezeichnet sein.
Die Pläne müssen mit der Ortlichkeit, die eingezeichneten Grundstücksgrenzen mit
den Grundbüchern, Meßurkunden und Handrissen genau übereinstimmen. Die Richtig-
keit des Plans ist durch einen öffentlichen Feldmesser oder einen anderen zur Fertigung
von Lageplänen berechtigten Sachverständigen (vergl. § 101 Abs. 2) zu beurkunden.
Alle bisher gültigen, von dem neuen Ortsbauplan betroffenen Baulinien müssen
nmit dem Datum und der Nummer der Genehmigungsverfügung versehen sein.
Die Ortsbaupläne und sonstigen Zeichnungen sind mit Maßstab zu versehen und
in der Regel in Kanzleiformat zu bringen.
89.
.h Dem Ortsbauplan ist ein Straßenverzeichnis d. i. eine tabellarisch geordnete
übersicht der Straßen und öffentlichen Plätze, die neu angelegt oder verändert werden
sollen, anzuschließen.
In dieses Verzeichnis sind aufzunehmen:
a) der Name oder die sonstige Bezeichnung der Straße,
b) die Breite jeder Straße im ganzen und außerdem die Breite der Fahrbahn,
der Gehwege, Vorgärten und Vorplätze, sowie zutreffenden Falles der Vorbe-
halt der späteren Heranziehung von Vorgärten oder Vorplätzen zu dem Ver-
kehrsraum der Straße (Art. 11 Abs. 2),
xc) die Längenausdehnung und das Gefäll der einzelnen Straßen und Straßenstrecken,
4) die Höhenlage der Straßen bezogen auf Normal-Null oder auf den im Nidvel-
lement angenommenen festen Punkt,