Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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oder schöne und eigenartige Straßen- und Landschaftsbilder einwirkt, die genannten 
oder andere besondere Sachverständige gehört werden. 
Wenn Staats= oder Nachbarschaftsstraßen, öffentliche Gewässer, Eisenbahnen, 
Bahnhöfe, militärische Befestigungen, Waldungen oder öffentlichen Zwecken dienende 
Gebäude und Grundstücke des Staats oder das Gebiet von Nachbargemeinden von 
einem neuen Ortsbauplan oder einer Baulinie berührt werden oder in der Nähe einer 
Baulinie sich befinden, so ist hievon der zuständigen Straßenbauinspektion, oder — 
sofern es sich nicht bloß um private Industriegleise handelt — dem Eisenbahnbauamt, 
bei Privatbahnen den Eigentümern der Bahn, solange nicht die staatliche Eisenbahn- 
behörde die Mitteilung an sie verlangt, der Militär-, Forst= oder Finanzbehörde oder 
der Gemeindebehörde Gelegenheit zur Außerung unter Hinweisung auf die nach Art. 8 
anzuberaumende Frist zu geben. « 
§12. 
Wenn die Ortsbaupläne zweier Gemeinden zusammenstoßen, ist eine Verständigung 
der Gemeinden über einen zweckmäßigen Anschluß der beiderseitigen Pläne mindestens 
für die Hauptverkehrsstraßen und die Hauptzüge der Wasserversorgungs= und Ent- 
wässerungsanlagen in die Wege zu leiten. 
8 13. 
Die öffentliche Auflegung des Plans und seiner Beilagen (Art. 8 Abs. 1) ist 
unter Bezeichnung der Lage und des Umfangs des Gebietes, auf das sich die Fest- 
stllung, Abänderung oder Aufhebung des Ortsbauplans bezieht, gemäß § 9 der Voll- 
zugsverfügung zur Gemeindeordnung in der Gemeinde bekannt zu machen. Einwendungen 
gegen den Plan sind binnen der bestimmten Frist (Art. 8 Abs. 1), die je nach dem 
Umfang des Plans bis zu vier Wochen zu bemessen ist, bei dem Ortsvorsteher oder 
einem besonders bezeichneten Gemeindebeamten schriftlich oder mündlich zu Protokoll 
geltend zu machen. 
In den Fällen des Art. 8 Abs. 2 ist den Beteiligten, wenn sie bei ihrer Ver- 
nehmung um eine Frist zur Abgabe ihrer endgültigen Erklärung nachsuchen, eine solche 
bon kurzer Dauer zu geben. 
  
 
	        
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