Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Tag und, wenn ein Beamter von mehreren Antragstellern beansprucht wird, auch von 
jedem einzelnen Antragsteller zu entrichten. In allen anderen Fällen der Nacheichungen 
außerhalb der Eichstelle werden Zuschläge nach § 1 Erster Abschnitt Ziffer 5 der 
Eichgebührenordnung erhoben. 
* Bei allen außerhalb der Eichstelle stattfindenden Nacheichungen sind außerdem die 
Beförderungs= und Fuhrkosten nach denselben Grundsätzen wie bei den Neueichungen 
zu tragen (§ 1 Erster Abschnitt Ziffer 7 der Eichgebührenordnung). 
(8) Kann außerhalb der Eichstelle die Abfertigung eines zur Nacheichung angemeldeten 
Meßgerätes nicht ausgeführt werden, weil 
a) der vorgelegte Gegenstand sich schon bei der äußerlichen Besichtigung als unzu— 
lässig erweist, oder 
b) die in der Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung und 
Reinigung der Meßgeräte, Bereitstellung von Eichmitteln und Arbeitshilfe) 
versäumt sind, oder 
Jèden Beteiligten sonst ein Verschulden zur Last fällt, 
so sind die Hälfte der Neueichgebühren, Zuschläge nach Maßgabe des Absatzes 1, Be- 
förderungs= und Fuhrkosten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erheben. Bei mehreren 
Meßgeräten sind die Gebühren und Zuschläge nur für dasjenige Meßgerät zu berechnen, 
für das die höchsten Gebühren festgesetzt sind. 
84. 
Außerliche Besichtigung, Aufbringung von Bezeichnungen, Gebührenabrundung. 
Die Vorschriften des § 1 Erster Abschnitt Ziffer 2, 1 und 8 der Eichgebühren- 
ordnung gelten auch für die Nacheichung. 
§ 5. 
Fälligkeit und Festsetzung der Gichgebthren. 
(1) Die Eichgebühren sind mit der Abfertigung der Meßgeräte fällig. 
(2) Die von den staatlichen Eichbehörden angesetzten Eichgebühren fließen in die 
Staatskasse, die von den Gemeindeeichämtern angesetzten Gebühren in die Gemeindekasse.
	        
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