XI.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 19. Januar 1912.
Inhalt:
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 1840 über
die Einlieferung verurteilter Personen in die Strafanstalten durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter, sowie
Anderung der Gefangenentransportordnung. Vom 9. Januar 1912. S. 1. — Bekanntmachung des Mini-
steriums des Innern, betreffend die Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und ähnliche Anstalten. Vom
2. Januar 1912. S. 2. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines
Gewerbegerichts. Vom 5. Januar 1912. S. 3. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche. Vom 9. Januar 1912. S. 3. — Berichtigung. S. 4.
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 1340 über die Einlieferung verurteilter Personen
in die Strafanstalten durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter, sowie Anderung der Gefangenen-
trausportordunung. Vom 9. Januar 1912.
Nachdem durch die Verfügung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1911,
betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen
(Reg. Bl. S. 763), die Selbststellung in der Strafanstalt für alle auf freiem Fuß be-
findliche Verurteilte zugelassen und demgemäß für die Einlieferung in die Strafanstalten
durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter kein Raum mehr ist, wird
I. die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 8. Juni 1840,
betreffend die Einlieferung verurteilter Personen in die Strafanstalten durch unbewaffnete