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körperschaft oder der Gemeinde etwa geleistet worden sind, werden zurückerstattet, soweit
nach Abwicklung der Geschäfte ein Vermögensbetrag verbleibt. Über das hienach noch ver-
bleibende freie Vermögen ist von dem bisher zur Verwaltung der Krankenpflegeversicherung
nach deren Satzung berufenen Organ mit Zustimmung des Oberversicherungsamts zu-
gunsten von Einrichtungen für die seither der Krankenpflegeversicherung zugehörigen
Personenkreise Verfügung zu treffen. Erfolgt eine solche Verfügung nicht binnen eines
Jahres nach Schließung der Krankenpflegeversicherung, so hat das Oberversicherungsamt
von sich aus über die Verwendung des Vermögens zu den vorstehend bezeichneten Zwecken
zu bestimmen.
(8) Gegen die Entscheidungen des Oberversicherungsamts steht dem bisherigen
Verwaltungsorgan der Krankenpflegeversicherung Beschwerde nach Art. 4 zu.
Art. 49.
Für Versicherungsfälle, die an dem in Art. 48 Abs. 1 bezeichneten Tage bereits einge-
treten sind, sind die Leistungen der Krankenpflegeversicherung nach dem bisherigen Rechte
weiter zu gewähren, soweit den Versicherten nicht auf Grund der Reichsversicherungsord-
nung von einer reichsgesetzlichen Krankenkasse Krankenhilfe zu gewähren ist.
Art. 50.
Ein Verfahren, das sich auf die Krankenpflegeversicherung bezieht, wird, soweit sich
nicht aus der Reichsversicherungsordnung und dem Einführungsgesetz zu derselben etwas
anderes ergibt, nach den bisher geltenden Vorschriften erledigt.
Art. 51.
Das Ministerium des Innern kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen, ins-
besondere auch den Angestellten der Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften das Recht des freiwilligen Beitritts zur Pensionskasse für Körperschafts-
beamte einräumen und die hienach erforderlichen näheren Vorschriften treffen.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.