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tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie die zur Beförderung
von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche zu reinigen und zu desinfizieren sind.
8 öl (40).
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch aus-
zuführen.
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der
Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der
Tiere benutzt worden sind.
13. Ginrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmürkten, Viehhöfen,
Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten.
(§ 17 Nr. 12 des Reichsgesetzes.)
Einrichtung.
* 52 (41).
(1) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch
eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Platz nur
an den amtstierärztlich überwachten Eingängen betreten kann. Solange der Zutrieb
zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintriebstellen, sondern
nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge abgeführt werden.
(2) Auf größeren Viehmärkten sollen womöglich die Marktplätze mit einer festen
Einfriedigung versehen und auf den Standplätzen für Großvieh Einrichtungen zum
Anbinden der Tiere vorhanden sein, derart, daß die Tiere in Reihen stehen, und daß
vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt; auch sollen für Schafe und Schweine die ein-
zelnen Pferche und Buchten reihenweise so aufgestellt sein, daß zwischen ihnen ein
Gang freibleibt.
G Die Viehmarktplätze sind so instand zu setzen und so imstande zu erhalten, daß
sie rasch und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen sind in ihrer ganzen
Breite und auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem, hartem Boden zu versehen.