Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte. 
Nach solchen Schlachtstätten kann die Ausfuhr von Klauenvieh aus Gemeinden, 
in denen ein approbierter Tierarzt nicht ansässig ist, auch unter der Bedingung 
gestattet werden, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts am Tage des Abgangs 
der Tiere vom Fleischbeschauer untersucht und seuchenfrei befunden wird, und 
daß die Tiere am Bestimmungsort sofort abgeschlachtet werden (8 173 Abs. 1). 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, 
vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe un- 
mittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen 
(Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen 
erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der 
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Be- 
gleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern 
dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht 
stattfinden kann. Zu diesem Zwecke ist von jeder Erteilung der Ausfuhrerlaubnis die 
Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, durch das Oberamt unter Hinweis 
auf nachstehende Bestimmungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die für die Beför- 
derung benutzten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Beobachtungs- 
vieh“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den für die Versendung benutzten 
Frachtbriefen anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis des Oberamts 
beizuheften. Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, darf 
nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation verbracht werden. Ein 
Entladen oder Umladen unterwegs ist nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des 
auf dem Frachtbrief bezeichneten Bestimmungsorts notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde 
des Schlachtorts ist durch das Oberamt von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig telephonisch oder telegraphisch zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das 
Eintreffen der Tiere zu achten und gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen an- 
zustellen (vgl. im übrigen § 173 Absl. 1). 
(63) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken — einschließlich der 
Ausfuhr zum Zwecke des Weidewechsels — darf nur unter der Bedingung gestattet werden,
	        
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