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() Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit oberamtlicher Ge-
nehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden.
(6) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann das Oberamt gestatten,
daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe zum Zwecke
der Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standort
gebracht werden, falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transport durch
geeignete Maßregeln beseitigt wird.
(0) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die überführung der Tiere in einen anderen
Gemeindebezirk stattfindet, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem
bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat
auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen
anzustellen, und, soweit es sich um die Schlachtung der Tiere handelt, das nach § 278
Abs. 3 Satz 2 Erforderliche einzuleiten, andernfalls sofort nach Ankunft der Tiere
deren vorläufige Absonderung im Sinne des § 277 Abs. 1 anzuordnen und ungesäumt
dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten.
b. Verfahren nach Feststellung des Verdachts der Seuche.
9 283.
Wird in einem Bestand lediglich der Verdacht der Seuche festgestellt, so
sind hinsichtlich der seuchenverdächtigen Pferde und sämtlicher zu dem Bestand oder
der Herde, in denen der Verdacht der Seuche festgestellt ist, gehörigen Schafe, sofern
der Besitzer der Tiere nicht deren Tötung vorzieht, die im § 277 vorgesehenen Anord-
nungen zu treffen und so lange aufrechtzuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere
amtstierärztlich festgestellt ist. Der beamtete Tierarzt hat sich jedoch spätestens nach
4 Wochen über den Krankheitszustand zu entscheiden.
III. Desinfektion.
(Vgl. auch § 276 Abs. 3.)
9 284 (256).
(1) Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe
vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben,