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Die Kosten der Bekanntmachung von Marktbeschränkungen, die behufs Er-
möglichung der Abhaltung eines Marktes an Stelle des Verbots treten, fallen
dagegen dem Unternehmer zur Last;
b) aus der Zuziehung besonderer Landjäger im Falle des 8 185 Abs. 3 dieser Ver-
fügung.
(2) Unter tierärztlichen Amtsverrichtungen im Sinne des Art. 20 Nr. 2 des Aus-
führungsgesetzes sind nur die ordentlichen Dienstobliegenheiten der beamteten Tierärzte
zu verstehen. Die Kosten solcher Verrichtungen werden, soweit nicht nach § 359 dieser Ver-
fügung der Unternehmer oder der Tierbesitzer oder nach Art. 22 des Ausführungsgesetzes
bei Milzbrandschutzimpfungen die Zentralkasse kostenpflichtig ist, von der Staatskasse
getragen.
§ 359.
(0) Die gosen der rr amtstierärztüichen Beaufsichtigung von Viehmärkten, Nutzvieh-
höfen und öffentlichen Tierschauen (§ 17 Abs. 1), ferner die Kosten der etwa nach § 17 Abf. 3
angeordneten Beaufsichtigung von zu Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe
zusammengebrachten Viehbeständen, von zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen
Zuchttieren, von Katzen-, Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen sowie von ge-
werblichen Viehmästereien werden auf Grund des Art. 21 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes
dem Unternehmer auferlegt. Das gleiche gilt hinsichtlich der etwa aus der seuchenpolizei-
lichen Uberwachung der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser (§ 17 Abs. 1)
erwachsenden besonderen Kosten.
(2) Die Kosten der amtstierärztlichen Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffs-
verkehre (8§8§ 19, 20) sowie der amtstierärztlichen Schlußuntersuchung nach Ablauf der
polizeilichen Beobachtung (§ 169 Abs. 5), soweit die Beobachtung auf Grund der §8 170,
171, 190, 287 angeordnet wird, werden nach Art. 21 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes dem
Besitzer der Tiere zugeschieden. Für Tiere, die vor Anordnung der Maßregel ein= oder
ausgeführt sind und von dieser noch betroffen werden, fallen die Kosten der Staatskasse
zur Last. Die Kosten der Ausstellung von Gesundheitszeugnissen und bescheinigungen
hat der Tierbesitzer zu. tragen.