Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Weigert sich der Familienrat, diese Erklärung auszustellen, so darf der Stammguts- 
besitzer Entscheidung des Schiedsgerichtes fordern. 
Erkennt dieses an, daß die Stammguts-Einkünfte für die Einhaltung des Tilgungs- 
planes während der nächsten, höchstens auf zehn Jahre zu bemessenden Zeit nicht ausreichen, 
so hat diese Entscheidung dieselbe Kraft, wie eine Zustimmungserklärung des Familienrates. 
III. 
Das Privatvermögen. 
8 64. 
Was der Stammgutsbesitzer durch Ersparnisse aus den zu seiner Verfügung stehenden 
Stammgutseinnahmen erübrigt oder aus sonstigen Privattiteln vor oder während des 
Stammgutsbesitzes erwirbt, bildet, soweit es nicht dem Stammgut einverleibt wird, das 
Privatvermögen des Fürsten. · 
§65. 
Der bei dem Tode eines Stammgutsbesitzers vorhandene Besitz an Grund und Boden, 
die vorhandenen baren Gelder, Ausstände der Kassen, sowie sämtliche auf den zum Stamm- 
gut gehörigen Gütern, Forsten, Bergwerken und gewerblichen Anlagen vorhandenen un- 
veräußerten Vorräte an Erzeugnissen und Materialien, sowie das gesamte Mobiliar, 
gehen jedoch mit dem Stammgute unmittelbar und, ohne daß es einer Übergabe bedarf, 
auf den neuen Stammgutsbesitzer über, falls nicht entgegenstehende letztwillige Ver- 
fügungen des letzten Stammgutsbesitzers über selbsterworbene Sachen und Rechte vor- 
handen sind. 
8 66. 
Das gesamte beim Tode des Stammgutsbesitzers vorhandene Inventar (Weißzeug, 
Betten, Küchengeräte, Livreen, Inventarien der zum Stammgut gehörigen Landgüter, 
Forsten, Bergwerke, gewerblichen Anlagen, Marställe, Gärten, Diensträume usw.) geht 
auf den neuen Stammgutsbesitzer auch soweit über, als es im Sinne des bürgerlichen 
Rechts (BGB. 88 97, 98) nicht Zubehör ist.
	        
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