Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Wertpapiere zum vollen Kurswert angenommen werden können, und ob und unter 
welchen Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Forde- 
rungen an öffentliche Sparkassen, durch Wechsel, durch Bestellung von Hypotheken 
an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine 
Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Bürgschaft als ge- 
nügend erscheint, ist dem Ermessen der Verwaltung überlassen. Ebenso kann die 
Verwaltung nach ihrem Ermessen in einzelnen Fällen auch Wertpapiere, die in 
§ 234 B. G. B. zur Sicherheitsleistung nicht als geeignet anerkannt, aber bei der 
Reichsbank in I. Klasse beleihbar sind, zum beleihbaren Bruchteil ihres Kurs- 
wertes als Sicherheit annehmen. 
Die Zinsscheine der als Sicherheit übergebenen Wertpapiere können in geeigneten 
Fällen den Unternehmern insoweit belassen werden, als sie in dem Zeitraum zur 
Zahlung fällig werden, während dessen voraussichtlich die Arbeit oder Lieferung 
noch in der Ausführung begriffen sein wird; die Erneuerungsscheine sind dagegen 
regelmäßig mit einzufordern. Verlosungen werden nicht überwacht. 
Bar gestellte Sicherheiten werden vom Beginn des auf die Hinterlegung folgenden 
Monats bis zum Ende des der Rückgabe vorangehenden Monats mit 2 Prozent 
verzinst. Für die durch Einbehaltung von Abschlagszahlungen geleisteten Sicher- 
heiten gilt Satz 1 entsprechend. 
Die Sicherheit ist innerhalb 14 Tagen nach Abschluß des Vertrags zu leisten, 
widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadens- 
ersatz zu verlangen. 
Die Sicherheit ist nach vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen, zu deren Siche- 
rung sie gedient hat, unverzüglich zurückzugeben. 
10. Mehr= und Minderaufträge. 
Bei Bauarbeiten aller Art darf die vergebende Behörde einen Anspruch auf 
Mehrleistungen um die Vertragspreise sich insoweit vorbehalten, als der Geldbetrag 
der Mehrleistungen bei den einzelnen Posten des Verdingungsauszugs oder Kosten- 
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