Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsachen eine 
gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinar- 
verfahren bis zu Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
Art. 76. 
(0) Wenn von den ordentlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet 
wegen derjenigen Tatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung ge— 
kommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne 
ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande der strafbaren Handlung, welche den Gegen- 
stand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. 
(2) Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurteilung ergangen, welche den Verlust 
des Amts nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Ein— 
leitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (Art. 81, 114a), die Entscheidung darüber 
vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. 
Art. 77. 
(0) Zur Verhängung der gesetzlichen Ordnungsstrafen (Art. 71) sind die vorgesetzten Be— 
hörden und Beamten befugt. 
(2) Es bleibt der Königlichen Regierung vorbehalten, die Zuständigkeit der vorgesetzten 
Behörden und Beamten zur Verhängung der Ordnungsstrafen des näheren zu bestimmen, 
sowie auch auf das Verfahren bei der Verhängung von Ordnungsstrafen in schwereren 
Fällen einzelne Bestimmungen der nachfolgenden Art. 81 bis 106 für anwendbar zu er- 
klären. 
Art. 78. 
C) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, 
sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten. 
(2) Die Verhängung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe durch 
schriftliche Verfügung oder zu Protokoll. 
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