Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 2. 
Für das gesamte Staatsgebiet wird auf 1. Januar 1913 ein Oberversicherungsamt 
mit dem Sitz in Stuttgart errichtet. 
Außerhalb seines Sitzes wird je eine Spruchkammer in Reutlingen, Ellwangen und 
Ulm errichtet. 
§ 3. 
Dem Oberversicherungsamt kommen die Befugnisse eines Landeskollegiums zu. 
Es ist der Dienstaufsicht des Ministeriums des Innern unterstellt. 
84. 
Den zuständigen Ministerien ist vorbehalten, für Betriebsverwaltungen und Dienst— 
betriebe ihres Geschäftsbereichs, die eigene Betriebskrankenkassen haben, oder für Gruppen 
von Betrieben, die Knappschaftsvereinen angehören, besondere Oberversicherungsämter 
auf Grund des § 63 der Reichsversicherungsordnung zu errichten. 
85. 
Mit dem 1. Januar 1913 tritt das Landesversicherungsamt außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1912. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern 
zum Vollzug der Reichsversicherungsorduung. Vom 26. Oktober 1912. 
Zum Vollzug der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 509) und des Einführungsgesetzes zu derselben vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 
S. 839), sowie der Kaiserlichen Verordnungen über Geschäftsgang und Verfahren der 
Oberversicherungsämter und der Versicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1095 und S. 1107) wird nachstehendes verfügt.
	        
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