Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(0) Das Versicherungsamt Stuttgart hat zu bestimmen, wie viele Versicherungsvertreter 
mindestens auf den Bezirk des Amtsoberamts Stuttgart zu entfallen haben. In diesem, 
sowie in den andern in Abs. 1 bezeichneten Fällen sind von dem Versicherungsamt 
Stuttgart die Bezirksräte des Stadtbezirks und des Oberamtsbezirks Stuttgart vorher 
zu hören. 
§ 3. 
(0) Die eidliche Verpflichtung der Versicherungsvertreter (§ 1 Abs. 2 der Kaiserlichen 
Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter) ist nach folgender 
Eidesform vorzunehmen: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Versicherungsvertreters des Versicherungsamts getreulich zu erfüllen und 
Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
G Die Vertreter leisten den Eid, indem jeder einzelne unter Erhebung der rechten 
Hand die Worte spricht: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
84. 
Die Versicherungsämter führen ein Siegel mit der Umschrift: „K. Württ. Ver- 
sicherungseint . .. ( (Beifügung des Amtssitzes). 
§ 5. 
# Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen. 
G) Die Ausfertigungen werden am Schlusse mit dem Siegel des Versicherungsamts 
(§ 11 der Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungs- 
ämter und § 4 dieser Verfügung) versehen und entweder vom Vorsitzenden oder von dem 
mit der selbständigen Besorgung von Geschäften betrauten ständigen Stellvertreter unter- 
zeichnet oder von einem durch den Vorsitzenden hiezu allgemein ermächtigten Kanzlei- 
beamten des Versicherungsamts in der Weise vollzogen, daß unter die einschließlich der 
Unterschrift gefertigte Abschrift gesetzt wird:
	        
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