Volltext : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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5)  Sodann  entblößt  sie  nach  Herkommen  Haupt  oder  Brust
des  Säuglings,  läßt  sich  von  dem  zur  Taufhandlung  be—
stimmten  Wasser  dreimal  etwas  in  die  hohl  gehaltene  rechte
Hand  gießen,  besprengt  damit  das  Kind,  und  spricht  zugleich
  die  Worte  aus:  „N.  N.  Ich  taufe  dich  im  Namen
Gottes  des  Vaters  und  des  Sohnes  und  des  heiligen
Geistes.  —  Der  allmächtige  Gott  und  Vater  unseres
Herrn  Jesu  Christi  erhalte  dich  durch  seinen  heiligen  Geist
in  seiner  Gnade  zum  ewigen  seligen  Leben.  Amen.“

6)  Ist  dieses  geschehen,  so  bedeckt  sie  das  Kind,  und  die  heilige
  Handlung  schließt  mit  einem  still  gebeteten  Vaterunser.

7)  Fordert  die  Schwäche  des  Kindes  eine  noch  weitere  Abkürzung
  des  Taufaktes,  so  kann  dieselbe  zwar  unbedenklich
vorgenommen  werden,  das  dreimalige  Besprengen  des
Kindes  mit  dem  Taufwasser  und  das  Aussprechen  der
Worte  Christi  darf  aber  nie  unterbleiben,  weil  sonst  die
Handlung  die  Eigenschaft  einer  wirklichen  Taufe  nicht
haben  würde.

8.  20.

Sogleich  nach  beendigter  Nothtaufe  ist  der  Pfarrer  von
dem  Vollzuge  derselben  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  es  sind  ihm
alle  die  im  §.  11.  näher  bezeichneten  Umstände  und  Nachrichten
mitzutheilen,  welche  er  zur  Eintragung  des  Falles  in  das  Kirchenbuch
  zu  wissen  nöthig  hat.  Auch  liegt  der  Hebamme  ob,
sich  darüber  auszuweisen,  daß  die  Nothtaufe  in  vorgeschriebener
Weise  stattgefunden  hat  und  ein  wesentliches  Erforderniß  dabei
nicht  übergangen  worden  ist.

§.  21.

Bleibt  ein  solches  Kind  am  Leben,  so  hat,  sobald  es  ohne
Gefahr  geschehen  kann,  die  kirchliche  Bestätigung  durch  die  vorgeschriebene
  Einsegnung  zu  geschehen,  und  von  der  Hebamme
wird  dabei  Folgendes  gefordert:

1)  Sie  hat  bei  dieser  Handlung,  dieselbe  mag  in  der  Kirche
oder  im  Hause  vor  sich  gehen,  in  anständiger  Kleidung
anwesend  zu  sein,  und  sich  hinsichtlich  des  Tragens  und
Umherreichens  des  Kindes  ebenso,  wie  bei  der  Taufhandlung
  selbst,  zu  verhalten.

2)  Sie  hat,  insoweit  es  nicht  durch  Pathen  oder  Zeugen  geschieht,
  die  von  dem  Geistlichen  vorgelegten  Fragen,  ob