Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2) Der Verteilung sind die neuesten von dem Genossenschaftsvorstand festgestellten Umlage- 
kapitale unter Weglassung von Pfennigbeträgen zu Grunde zu legen. Das Umlagekapital 
jedes Bezirks wird zunächst durch tausend und sodann — unter Weglassung der Bruchzahlen 
— durch die Zahl der wahlberechtigten Personen des Bezirks geteilt. 
(3) Durch die hiebei sich ergebende volle Zahl wird die jedem Wahlberechtigten des Bezirks 
zukommende Stimmenzahl bestimmt. 
Wahlausschreiben. 
85. 
Spätestens sechs Wochen vor der Wahl hat der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstands 
den wahlberechtigten Personen die auf sie entfallende Stimmenzahl und die Zahl der von 
ihnen zu wählenden Mitglieder der Genossenschaftsversammlung schriftlich unter genauer 
Angabe von Ort und Tag der Wahl mitzuteilen. Zugleich sind dieselben aufzufordern, 
Wahlvorschläge bei dem Genossenschaftsvorstand schriftlich so zeitig einzureichen, daß 
zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vier- 
zehn vollen Tagen liegt, auch sind sie auf die in den folgenden §8§ 6 bis 9 enthaltenen 
Vorschriften hinzuweisen. Etwaige Beanstandungen der den einzelnen Wählern zugeteilten 
Stimmenzahlen sind spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der in Satz 1 be- 
zeichneten Mitteilung bei dem Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstands geltend zu 
machen. 
Wahlvorschläge. 
86. 
Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwei wahlberechtigten Personen unter— 
schrieben sein. Unterzeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein Name 
auf allen von ihm unterzeichneten Vorschlägen gestrichen. 
87. 
Der Wahlvorschlag darf höchstens um die Hälfte mehr Personen enthalten, als Mit— 
glieder der Genossenschaftsversammlung zu wählen sind. Die Vorgeschlagenen sind unter 
Angabe von Familien- und Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen
	        
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