Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(4) Der Witwer hat keinerlei Anspruch aus der Zugehörigkeit der verstorbenen 
Ehefrau zur Pensionskasse." 
„Art. 19 v. 
Den Hinterbliebenen eines Kassenmitglieds, die in Ermangelung der gesetz- 
lichen Voraussetzungen (Art. 19 und 19 a) keinen Anspruch auf Pension haben, 
können im Falle der Bedürftigkeit mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
angemessene Unterstützungen aus der Pensionskasse gereicht werden.“ 
3. Der Art. 20 Abs. 6 erhält folgende Fassung: 
„(6) Bei Feststellung des Jahresbetrags der gekürzten Pension werden die sich 
ergebenden Pfennige auf eine volle Mark aufgerundet.“ 
4. Die Vorschriften des Art. 21 unter a und b werden durch nachstehende Bestim- 
mungen ersetzt: 
„a) für die Witwe mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie stirbt oder sich wieder 
verheiratet; 
b) für jedes Kind mit dem Ablauf des Monats, in dem es das achtzehnte Lebens- 
jahr zurücklegt, heiratet oder stirbt." 
5. An Stelle des Art. 22 treten nachstehende Bestimmungen: 
„(1) Das Recht auf den Bezug der Witwen= und Waisenpension ruht: 
1) wenn der Berechtigte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu 
ihrer Wiedererlangung: 
2) wenn den Hinterbliebenen aus einer sonstigen Verwendung des Ver- 
storbenen im öffentlichen Dienst (Art. 15 Nr. 1) oder im Privatdienst 
eine anderweite Versorgung zusteht, soweit die Witwen-- und Waisen- 
pension zuzüglich dieser anderweiten Versorgung den Betrag über- 
steigt, den die Hinterbliebenen unter Zugrundlegung desjenigen 
Ruhegehalts zu beziehen hätten, der dem Verstorbenen nach Art. 16 a 
zukam oder zugekommen wäre.
	        
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