Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Für Ziffer 7 Abs. 1 ist zu setzen: 
„Nehmen nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teil, so ist bei Meinungs- 
verschiedenheiten, die nicht unter Ziffer 5 a fallen, die Entscheidung der Ober-Ersatzkom- 
mission einzuholen.“ 
R. M. G. 8 30, 5. 
Dieser Paragraph lautet: 
„Reihenfolge der Vorstellung. 
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden 
sie bei der Musterung in 2 Klassen eingeteilt, Klasse 1 gut geeignet, Klasse 2 in zweiter Linie 
geeignet. Die Zuteilung zu diesen Klassen findet alljährlich für jeden bei der Musterung 
erschienenen Militärpflichtigen statt. 
2. Die Militärpflichtigen werden nach Klassen (Ziffer 1) und jahrgangsweise derart geordnet, 
daß zuerst die Klassen 1, mit dem ältesten Jahrgang beginnend, und sodann die Klassen 2, 
wiederum mit dem ältesten Jahrgang beginnend, vorgestellt werden, z. B. wenn 1894 der 
jüngste Jahrgang ist: 
Klasse 1 Jahrgang 1890, 
1 „ 1891, 
„ 1 „ 1892, 
„1 „13393, 
„1 f 1894, 
„ 2 f,„ 1890, 
„ 2 „ 1892, 
„ 2 f,„ 1893, 
2 , 1894. 
L 
In den Jahresklassen sind die Militärpflichtigen nach dem Alphabet, und zwar zu 
nächst von dem Buchstaben A und sodann in jedem folgenden Jahre vom nächsten Buch— 
staben ausgehend, zu ordnen. Bei Personen mit gleichem Vor- und Familiennamen ist das 
Alter (Tag der Geburt) maßgebend. 
Hiernach ist Liste E aufzustellen (siehe Ziffer 3). 
3. Ausnahmen von der Reihenfolge (Ziffer 2) können gemacht werden 
a) bei freiwillig Einzustellenden, oder auf Antrag bei Militärpflichtigen, die ihre so- 
fortige Einstellung wünschen, . 
b) zugunsten der in einem Schutzgebiet oder im Ausland lebenden Militärpflichtigen, 
J) im Interesse einzelner Waffengattungen, an deren Ersatz besondere Anforderungen zu 
stellen sind, 
d) bei Militärpflichtigen, die in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich er- 
schienen sind (§ 26, 7).
	        
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