Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere Einrichtungen 
(z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln überdeckte, gemauerte Heizkanäle) erfolgen, 
bei denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von Funken, das Glühendwerden 
oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen aus- 
geschlossen ist. Die Apparatenräume müssen von benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungs- 
anlage durch Brandmauern getrennt sein. 
8 10. 
(1) Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, welche öffenbar oder 
nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen und von Feuer- 
stellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes 
Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungs- 
wegen (Galerien, offenen Treppen) an Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge 
des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Bei geringerem Abstande sowie beim Anbau an die 
Nachbargrenze oder an öffentliche Wege usw. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite 
hin durch eine öffnungslose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß an eine 
Brandmauer angebaut wird. Türen müssen nach außen ausschlagen. 
(2) Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schiffen 
oder über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. § 3) oder im Festungs- 
rayon braucht die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände 
des Apparatenraums feuersicher sind und etwaige Offnungen in ihnen von Feuerstellen im 
Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, 
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen 
(Galerien, offenen Treppen) abgewendet angeordnet sind. Ebenso kann in den beiden 
ersten Fällen davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie führen. 
. 11. 
(1) Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt werden, 
wenn sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf diese Fälle finden 
die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung. 
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