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gelassen sind. In Jugendvorstellungen (Art. 7) dürfen nur Bilder vorgeführt werden, die
hiefür auf Antrag besonders zugelassen sind. Hierüber werden Zulassungskarten aus-
gestellt.
(2) Das Ministerium des Innern kann für Bildstreifen, die nachweislich schon von anderen
Polizeibehörden geprüft und zugelassen sind, auf Antrag der Landesstelle allgemein Aus—
nahmen von der Vorschrift in Abs. 1 gestatten.
(8) Das Ministerium des Innern kann auch für Lichtspieldarstellungen, die Bestandteil
eines wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrags sind, allgemein Befreiung von den
Vorschriften dieses Gesetzes erteilen.
Art. 2.
C) Die Zulassung eines Bildstreifens ist zu versagen, wenn seine öffentliche Vorführung
vermöge der dargestellten Vorgänge oder der Art, wie sie dargestellt werden, geeignet
wäre, die Gesundheit oder Sittlichkeit der Zuschauer zu gefährden oder das religiöse Emp-
finden der Zuschauer zu verletzen oder eine verrohende oder die Phantasie verderbende
oder überreizende oder den Sinn für Recht und öffentliche Ordnung verwirrende oder ab-
stumpfende Einwirkung auf sie auszuüben.
2) Die Zulassung eines Bildstreifens ist auch dann zu versagen, wenn seine Vorführung
eine besonders nachteilige Einwirkung auf die Augen der Zuschauer auszuüben geeignet
wäre. ·
(3) Die Zulassung eines Bildstreifens für Jugendvorstellungen ist zu versagen, wenn er
zur Vorführung vor Personen unter siebzehn Jahren nicht geeignet ist.
(0) Bildstreifen, bei denen die Gründe der Versagung der Zulassung nur hinsichtlich eines
verhältnismäßig kleinen Teils der dargestellten Vorgänge zutreffen, können unter der
Bedingung zugelassen werden, daß der Antragsteller die beanstandeten Teile der Streifen
ausschneiden läßt und der Landesstelle ausfolgt.
Art. 3.
Die Zulassung eines Bildstreifens kann widerrufen werden, wenn das Zutreffen der
Voraussetzungen ihrer Versagung erst nach der Zulassung hervortritt.