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Art. 7.
(1) In den Fällen des Art. 3 Abs. 2 ist der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter
auf Aufforderung der Steuerbehörde zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung ver-
pflichtet.
(2) Über die Veranlagung zur Vermögensteuer wird ein Vermögensteuerbescheid erteilt.
(8) Auf das Veranlagungsverfahren finden die Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom
3. Juli 1913 88 52 bis 65 sinngemäße Anwendung.
Art. 8.
Auf die Rechtsmittel gegen den Vermögensteuerbescheid finden die Bestimmungen des
Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 88 66 bis 69 entsprechende Anwendung.
Art. 9.
(1) Wer in einer Vermögensteuererklärung, oder, ohne daß der Tatbestand der 88§ 76 bie 78
des Besitzsteuergesetzes vorliegt, in einer Besitzsteuererklärung, oder im Veranlagungs-
verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, zur Verkürzung
der Vermögensteuer zu führen, wird mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags
der gefährdeten Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu sechs
Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der
Absicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind und wenn der Steuerbetrag,
der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, nicht weniger
als 10 vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens aber dreihundert Mark ausmacht,
oder wenn der Steuerpflichtige wegen Vermögensteuerhinterziehung vorbestraft ist. Bei
einer Steuergefährdung der vorbezeichneten Art kann im Urteil angeordnet werden, daß
die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen ist.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 die unrichtige oder unvollständige Angabe zwar wissentlich,
aber nicht in der Absicht der Steuerverkürzung gemacht, so tritt an Stelle der in Abs. 1
vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von 1 .X bis 300 .l.