Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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(8) Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Abs. 1 ein wissentliches Handeln nicht 
nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe bei 
Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden 
können, so tritt die in Abs. 2 angedrohte Strafe ein. 
(h) Besteht nach der von der Steuerbehörde geführten Untersuchung der Verdacht, 
daß eine Steuergefährdung der in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art vorliegt, so ist die Sache 
an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet diese, daß dieser Verdacht nicht 
hinreichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungs- 
strafverfahren an die Verwaltungsbehörde abgeben. 
(5) Art. 70 Abs. 4 und Art. 73 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende An— 
wendung. 
(6) Die hinterzogene Steuer ist unabhängig von der Strafe nachzuzahlen. 
Art. 10. 
Die Art. 1 Abs. 5 und 6, 75 und 80 des Einkommensteuergesetzes haben für die Ver- 
mögensteuer sinngemäße Geltung. 
Art. 11. 
Die Vermögensteuer ist in zwei gleichen Teilbeträgen zu entrichten und zwar: im 
Steuerjahr 1915 auf 1. Oktober 1915 und 1. März 1916, in den späteren Steuerjahren 
auf 1. Mai und l. Oktober. 
Art. 12. 
Art. 107 Abs. 3 des Gesetzes vom betreffend die Grund-, Gebäude= und 
8. August 19031.7 
Gewerbesteuer (Reg. Bl. 1903 S. 344), ist aufgehoben. 
Gegeben Bebenhausen, den 31. Juli 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
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