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() Das Genossenschaftsgebiet kann auf Grundstücke der in Abs. 1 bezeichneten Art,
für die das Unternehmen keinen Vorteil in Aussicht stellt, sowie auf landwirtschaftlich
benützte Grundstücke anderer Art ausgedehnt werden, wenn die zweckmäßige Abgrenzung
des Unternehmens oder die Ermöglichung einer erheblich besseren Bewirtschaftung deren
Beiziehung erfordert. Solche Grundstücke sind von den Kosten der Entwässerung und
Bodenverbesserung befreit.
Art. 2.
Für das Verfahren zur Errichtung einer Moorgenossenschaft gelten die Vorschriften
der Art. 86 bis 91 und 93 des Wassergesetzes entsprechend, soweit nicht im nachstehenden
anders bestimmtt ist.
Art. 3.
() Die Zentralstelle kann das Verfahren auch von sich aus einleiten.
(2) Zu den Grundlagen des Unternehmens nach Art. 86 Abs. 2 und 3 des Wassergesetzes
treten ein Verzeichnis derjenigen außerhalb des Genossenschaftsgebiets gelegenen Grund-
stücke, welche zur Beschaffung der Vorflut und zur Anlegung von Verbindungswegen mit
den bestehenden öffentlichen Wegen erforderlich sind, sowie ein Entwurf der Genossen-
schaftssatzung hinzu.
(z) Die Gemeinden haben den zur Stellung des Antrags auf Errichtung einer Moor-
genossenschaft Berechtigten (Art. 86 Abs. 1 des Wassergesetzes) oder der Zentralstelle auf
Ansuchen die zur Beschaffung der Grundlagen des Unternehmens erforderlichen Auszüge
aus den öffentlichen Büchern, Gemeindeakten usw. unentgeltlich zu liefern.
Art. 4.
(1) Die Zentralstelle ist zur Ausführung der Vorarbeiten, die zur Vorbereitung des Unter-
nehmens erforderlich sind, gegen Ersatz des entstehenden Schadens (Art. 54 des Wasser-
gesetzes) befugt. Uber streitige Ersatzansprüche entscheiden die bürgerlichen Gerichte.
(2 Für die Vornahme von Vorarbeiten durch die Antragsteller (Art. 86 Abs. 1 des
Wassergesetzes) gelten die Vorschriften des Art. 54 dieses Gesetzes entsprechend.