Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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eingetreten sind und beim Eintritt das 17. Lebensjahr vollendet hatten. In Zukunft kann während des 
Krieges das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung nur dann vorzeitig verliehen werden, wenn 
Seminaristen vor Ablegung der Schlußprüfung gemäß § 97 der Wehrordnung ausgehoben und eingc- 
stellt werden. 
Schülern der Obertertia einer nach § 901 der Wehrordnung anerkannten höheren Lehranstalt, 
denen zum Versetzungstermine Herbst 1914 das Zeugnis der Versetzung in die Untersekunda be- 
dingungslos zuerkannt worden ist, die aber wegen ihres bald darauf erfolgten Eintritts in das Heer 
diese neue Klasse gar nicht oder nur ganz kurze Zeit besuchen konnten, kann das Zeugnis über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst erteilt werden, wenn durch Urteil 
des Lehrerkollegiums bezeugt wird, daß sie nach Ablauf eines Jahres die Reife für die Obersekunda 
erlangt haben würden. 
Großes Hauptquartier, den 22. Juni 1915. 
gez. Wilhelm J. R. 
ggez. Delbrück. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betrefsend die Inwachssteuer. Vom 3. August 1915. 
I. Die Zuwachssteuer wird nach dem Gesetz, betreffend die Zuwachssteuer, vom 
Juli 1915 (Reg. Bl. S. 112) erhoben: 
. in den großen und mittleren Städten: 
Stuttgart, Tübingen, 
Eßlingen, DTuttlingen, 
Heilbronn, Naalen, 
Ludwigsburg, Gmünd, 
Zuffenhausen, Oberamts Ludwigsburg, Heidenheim, 
Feuerbach, „ Stuttgart, Geislingen, 
Ebingen, „ Balingen, Goöppingen, 
Reutlingen, Nuavensburg, 
Schwenningen, „ Nottweil, Ullm;
	        
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