Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Hierdurch will ich den nichtstaatlichen jüdischen Lehrerseminaren in Hannover, Münster, Cassel 
und Cöln für die Dauer des Krieges ausnahmsweise die Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst mit der Maßgabe verleihen, daß das 
Zeugnis denjenigen ihrer Abiturienten auszustellen ist, die die Seminarentlassungsprüfung (1. Lehrer- 
prüfung) während des Krieges abgelegt haben und in den Heeresdienst eingetreten sind. Auch be- 
züglich dieser Berechtigung findet der Allerhöchste Erlaß vom 22. Juni 1915,7) betreffend die Ge- 
nehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 90 der Wehrorduung, auf die vorbezeichneten 
vier Seminare Anwendung. 
Berlin, den 7. August 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
Verfügung des Finanzministerinms, 
betreffend die Befreiung der Seefischverkäufe von der Wanderlagersteuer. Vom 21. August 1915. 
Auf Grund von Art. 9 Abs. 1 des Wandergewerbesteuergesetzes vom 15.Dezember 1899 
(Reg. Bl. S. 1163) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern der Ver- 
kauf von frischen Seefischen im Wege des Wanderlagers mit Wirkung vom 1. September 1915 
von der staatlichen und gemeindlichen Wandergewerbesteuer befreit. 
Stuttgart, den 21. August 1915. 
Pistorius. 
*) Reg. Bl. 1915 S. 134. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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