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Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bundesrat auf Grund der Vor-
schriften vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abs. 2 zu § 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die
Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1907
S. 5) in seiner Sitzung vom 25. September 1915 die nachstehend veröffentlichte Verordnung, betreffend
Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges, erlassen hat.
Berlin, den 26. September 1915. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Gallenkamp.
Berordnung,
betreffend Anderung der Bergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges.
81.
Die Vergütungssätze für Naturalverpflegung — sowohl für Offiziere, Sanitätsoffiziere und
obere Beamte als auch für Mannschaften und Unterbeamte — werden für die Dauer des Krieges,
verteilt auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesetzt: mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost.. . . . . . 15,50 M4 1,35 6
b) „ „ Mittagskoat 0,72 „ 0,67 „
c) „ „ Abendkost 900662 „ 0,57 „
d) „ „ Morgenktt 0,31„ 0,26 „
82.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Deutsche Arzneitare für 1915. Vom 19. Oktober 1915.
An Stelle des in der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. Juni ds. Is.
(Reg. Bl. S. 106) erwähnten Zweiten Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe für 1914
tritt mit Wirkung vom 25. Oktober ds. Is. an ein Dritter Nachtrag in Kraft.“)
Stuttgart, den 19. Oktober 1915. Fleischhauer.
*) Die amtliche Ausgabe des Dritten Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1914 kostet 40 3 das Stück.
Sie kann bei der Druckerei des Regierungsblatts (Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart, Christophstraße 26)
— im Falle der Voreinsendung des Betrags von 45 ! portofrei — bezogen werden. Die Oberamtsärzte erhalten
ein Stück durch das Ministerium des Innern geliefert.