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(2) Zur Bewirtschaftung gehört die Düngung und die Ansaat samt den dazu erforderlichen
Nebenarbeiten.
85.
(1) Bis zur Durchführung des endgültigen Anbaus (zu vergl. Art. 19 Abs. 1) sind die
Genossenschaftsgrundstücke für die Regel von der Genossenschaft zu bewirtschaften. Soweit
jedoch Sicherheit dafür geboten ist, daß die Erreichung des Genossenschaftszwecks nicht be-
einträchtigt wird, können die Grundstücke unter der Aufsicht der Genossenschaft auch von
den Eigentümern selbst bewirtschaftet werden.
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann die Genossenschaft auch die Binnenentwässerung
und die Verbesserung der Genossenschaftsgrundstücke ganz oder zum Teil den Eigentümern
überlassen. Auch in diesem Fall hat sie die ordnungsmäßige Durchführung der Arbeiten zu
überwachen und ist berechtigt, diese jederzeit an sich zu ziehen. Auf die Tragung der Kosten
der Entwässerung und Verbesserung ist Art. 16 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Zu Art. 2.
86.
Auf das Verfahren zur Errichtung von Moorgenossenschaften sind die Vorschriften der
Vollzugsverfügung zum Wassergesetz vom 16. November 1901 (Reg. Bl. S. 379) über die
Bildung von Wassergenossenschaften mit Teilnahmezwang (vergl. 88 225—246 a. a. O.)
entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Moorgenossenschaftsgesetz und in dieser Ver-
fügung anders bestimmt ist.
Zu Art. 3.
87.
(1) Auf Ansuchen der Antragsteller können die nach Art. 3 Abs. 2 erforderlichen Grund-
lagen des Unternehmens durch die Kulturinspektion, zunächst auf Kosten der Antragsteller,
gefertigt werden. Die Kulturinspektion hat, sofern dies wünschenswert erscheint, einen
besonderen Moorsachverständigen beizuziehen. Gesuche um Ausfstellung dieser Vor-
arbeiten sind bei der Zentralstelle für die Landwirtschaft, Abteilung für Feldbereinigung,
einzureichen.
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