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Ratschreiber zugleich Grundbuchbeamter ist, durch diesen in letzterer Eigenschaft, in an—
deren Fällen durch den Ratschreiber, oder, wenn die Antragsteller es verlangen, durch den
Grundbuchbeamten ausgefüllt. Soweit dem Ratschreiber nicht schon in seiner Eigenschaft
als Vertreter des Grundbuchbeamten gemäß Art. 8 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch das Grundbuch zur Ausfüllung des Verzeichnisses zur Verfügung steht,
ist ihm die Einsichtnahme des Grundbuchs und dessen Benützung zu dem genannten Zweck
(übrigens unter Beachtung von § 64 Abs. 1 der Verfügung des Justizministeriums vom
2. September 1899, betreffend das Grundbuchwesen, Amtsbl. des Justizministeriums
S. 10|1) jederzeit zu gestatten, solange dies mit dem Geschäftsbetrieb des Grundbuchamts
vereinbar ist. Soweit das Grundbuch von einem Amtsgericht verwaltet wird, sind die
Spalten 1a, 2—3a und 4—6a des Beteiligtenverzeichnisses durch den Gerichtsschreiber
auszufüllen und von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. Die
Einträge in die Spalten lb, Cb undc, sowie 7b undc des Beteiligtenverzeichnisses besorgt
der Planfertiger. Soweit Wasserrechtsverhältnisse in Frage kommen, ist die Kreisregierung
unter Zustellung einer Ausfertigung des Parzellennummernverzeichnisses um Mitteilung
beglaubigter Abschriften über die in dem Wasserrechtsbuch eingetragenen Rechtsverhältnisse
beteiligter Grundstücke zu ersuchen. Die Kreisregierung hat die gewünschten Abschriften
dem Planfertiger zur Eintragung der erforderlichen Vermerke in Spalte 11 des Beteiligten-
verzeichnisses zugehen zu lassen.
2 Das Verzeichnis nichtbeteiligter Grundstücke gemäß Art. 3 Abs. 2 ist nach dem Muster
des Beteiligtenverzeichnisses aufzustellen. Zu diesem Zweck hat der Planfertiger ein
besonderes Parzellennummernverzeichnis über diese Grundstücke anzulegen.
88.
Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Abstimmungstagfahrt (Art. 88 des Wassergesetzes)
hat das Oberamt den Bezirksvertreter des Landesausschusses für Heimatschutz von dem
Unternehmen mit dem Anheimgeben in Kenntnis zu setzen, etwaige Wünsche vor der
Abstimmungstagfahrt beim Oberamt geltend zu machen.