Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Zu Art. 4. 
89. 
Auf die Vornahme von Vorarbeiten nach Art. 4 Abs. 2 finden die Vorschriften in 8 147 
der Vollzugsverfügung zum Wassergesetz sinngemäße Anwendung. 
Zu Art. 5. 
8 10. 
(0) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Abstimmungstagfahrt nach Art. 88 des Wasser- 
gesetzes hat das Oberamt die im Krieg abwesenden Eigentümer beteiligter Grundstücke 
durch Vermittlung ihres Truppenteils von dem beabsichtigten Unternehmen unter Mit- 
teilung seines Zwecks, seines Umfangs und der Art seiner Ausführung, sowie unter Be- 
zeichnung des Orts und Tags der Abstimmung mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, 
entweder sich rechtzeitig für oder gegen das Unternehmen auszusprechen oder einen be- 
vollmächtigten Vertreter für die Tagfahrt aufzustellen. Mit dieser Aufforderung ist bei 
verheirateten Heeresangehörigen eine Belehrung gemäß Abs. 2, bei nichtverheirateten 
(ledigen, verwitweten, geschiedenen) gemäß Abs. 3 zu verbinden. Als im Krieg abwesend 
sind solche Heeresangehörige zu betrachten, die sich an der Front oder im Etappengebiet 
befinden oder vermißt oder kriegsgefangen sind. 
(2) Verheiratete Heeresangehörige, die eine Erklärung für oder gegen das Unternehmen 
nicht abgeben und auch keinen bevollmächtigten Vertreter für die Tagfahrt aufstellen, 
werden durch ihre Ehefrau vertreten. Erscheint die Ehefrau bei der Tagfahrt nicht oder 
verweigert sie die Abstimmung, so ist der Ehemann als zustimmend anzusehen. Dasselbe 
gilt, wenn sein Bevollmächtigter bei der Tagfahrt nicht erscheint oder die Abstimmung 
verweigert (Art. 88 Abs. 1, 90 Abs. 5 des Wassergesetzes). 
(8) Nichtverheiratete Heeresangehörige gelten, wenn sie nicht durch eigene Erklärung 
oder durch die Abstimmung eines bevollmächtigten Vertreters ausdrücclich zu— 
stimmen, als widersprechend. Sie sind also, wenn ihr Bevollmächtigter bei der Tagfahrt 
nicht erscheint oder die Abstimmung verweigert, nicht als zustimmend zu behandeln.
	        
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