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Zu Art. 12.
§ 23.
Satzungsänderungen können nicht nur von einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft
oder deren Vorstand beantragt, sondern auch von der Zentralstelle von Amts wegen ein-
geleitet werden.
Zu Art. 13.
8 24.
(0) Die Kulturinspektion ist verpflichtet, bei der Festsetzung des Graben- und Wegenetzes
sowie des Planes über die Art des Anbaus und der Bewirtschaftung des Genossenschafts-
gebiets mitzuwirken; sie hat erforderlichenfalls einen besonderen Moorsachverständigen
beizuziehen. Bei der Festsetzung des Plans ist auch zu bestimmen, welche Gräben und Wege
von der Genossenschaft und welche von den einzelnen Genossen zu unterhalten sind.
2 Die getroffenen Bestimmungen sind in einer von dem Genossenschaftsvorstand, der
Kulturinspektion und zutreffendenfalls dem besonderen Moorsachverständigen, sowie dem
etwa anwesenden Vertreter der Zentralstelle zu unterzeichnenden Urkunde niederzulegen
und in den Lageplan (87 Abs. 3) oder einen besonderen Plan (Grabennetzplan) einzutragen.
In dem Lage= oder dem Grabennetzplan ist auch die Art des Anbaus und der Bewirtschaf-
tung darzustellen, soweit nicht ein besonderer Plan hierfür erforderlich ist (Wirtschaftsplan).
(8) Die Zentralstelle hat den Grabennetzplan und den etwaigen besonderen Wirtschafts-
plan sorgfältig zu prüfen. Die Genehmigung erfolgt nach freiem Ermessen und kann an
Abänderungsbedingungen geknüpft werden.
(1) Eine etwa erforderliche Genehmigung nach Art. 25 des Wassergesetzes ist sofort nach
der Aufstellung des Grabennetz= und Wirtschaftsplanes einzuholen.
O) Die Vorschriften des Art. 13 sind auch auf wesentliche Abänderungen des Grabennetz-
und Wirtschaftsplanes anzuwenden; unwesentliche Abweichungen (z. B. Einlegung weiterer
Seitengräben, unerhebliche Anderungen im Anbau oder in der Bewirtschaftung) kann der
Genossenschaftsvorstand im Einvernehmen mit der Kulturinspektion ohne Mitwirkung der
Zentralstelle durchführen. Derartige Anderungen sind in jedem Falle in den Plänen nach-
zutragen.