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8 25.
Bei der Ausführung des Unternehmens, insbesondere der Absteckung des Grabennetzes,
der etwaigen Gebrauchsvermarkung (vergl. § 26 Abs. 3), der Verdingung, Beaufsichtigung
und Abnahme der Arbeiten, sowie der Abrechnung über diese hat die Kulturinspektion in
geeigneter Weise mitzuwirken; erforderlichenfalls ist ein besonderer Moorsachverständiger
beizuziehen.
Zu Art. 14.
8 26.
(1) Die Eigentumsverhältnisse an den zu der Genossenschaft gehörenden Grundstücken
werden durch deren Inanspruchnahme für die genossenschaftlichen Anlagen, insbesondere
die Gräben und Wege, nicht berührt. Mit der Inanspruchnahme des Grund und Bodens der
Genossen zu den genossenschaftlichen Anlagen tritt nur eine öffentlich-rechtliche Be-
schränkung des Eigentums an den beanspruchten Grundstücken ein.
2) Die durch das Bestehen der genossenschaftlichen Anlagen gegebene öffentlich-rechtliche
Beschränkung des Grundeigentums kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden (vergl.
§ 37 Abs. 2 der Verfügung des Justizministeriums vom 2. September 1899, betreffend das
Grundbuchwesen, Amtsbl. des Justizministeriums S. 101).
* Um gleichwohl die Begrenzung der genossenschaftlichen Anlagen und der durch sie
bewirkten Eigentumsbeschränkungen ersichtlich zu machen, ist sie von dem Genossenschafts-
vorstand im Benehmen mit der Kulturinspektion nach Bedarf durch besondere Kennzeichen
(z. B. Pfähle, Gräben) festzulegen (Gebrauchsvermarkung). Die rechtliche Bedeutung einer
Vermarkung im Sinne der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der
Finanzen vom 1. September 1899, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flur-
karten und Primärkataster, Reg. Bl. S. 667, kommt der Gebrauchsvermarkung nicht zu.
Bei der Auswahl der Kennzeichen für die Gebrauchsvermarkung sowie ihrer Standorte
ist daher darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kennzeichen nicht mit Grenzzeichen ver-
wechselt werden können.
(4 Für etwaige Grenzvermarkungen sind die bestehenden allgemeinen Vorschriften
maßgebend (vergl. insbesondere die in Abs. 3 erwähnte Ministerialverfügung).