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827.
(0) Die Inanspruchnahme von Grundstücken für genossenschaftliche Anlagen ist den be—
teiligten Grundeigentümern vom Genossenschaftsvorstand auf Grund des genehmigten
Grabennetzplanes gleichzeitig mit dessen Auslegung (Art. 13 Abs. 3) mitzuteilen. Die
Mitteilung ist durch den Ortsvorsteher des Aufenthaltsorts gegen Bescheinigung, oder durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen und hat außer der Angabe von Parzellnummer,
Meßgehalt und Kulturart, sowie des Gewands und der Nebenlieger der in Anspruch
genommenen Grundstücke insbesondere eine Auskunft über den Meßgehalt und die Lage
der belasteten Grundfläche sowie über die Art der Belastung zu enthalten. Der Mitteilung
ist eine Aufforderung an die beteiligten Grundeigentümer zur Erklärung binnen bestimmter
Frist darüber beizufügen, ob sie für die Inanspruchnahme ihres Grund und Bodens eine
Entschädigung nach Art. 14 Abs. 2 verlangen.
(0) Den eine Entschädigung beanspruchenden Grundeigentümern ist eine weitere Mit—
teilung über die Höhe der verwilligten Entschädigung unter Angabe der Art der Ent—
schädigungsberechnung zu machen. Beträgt die Entschädigung mehr als 50 A für ein
Grundstück, so ist diese Mitteilung unter Anschluß einer Abschrift der Mitteilung nach
Abs. 1 auch berechtigten Dritten mit einer Belehrung darüber zuzustellen, daß sie das Recht
haben, der Ausbezahlung der Entschädigung an den Grundeigentümer binnen eines
Monats von dem Empfang der Anzeige gegenüber dem Genossenschaftsvorstand zu wider-
sprechen.
g 238.
Der Entschädigungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Gegen die Festsetzung der
Entschädigung durch den Genossenschaftsvorstand ist das Rechtsmittel der sofortigen Be-
schwerde nach Art. 22 zulässig.
Zu Art. l15.
8 29.
Art. 15 stellt die Zulässigkeit der Zwangsenteignung bezüglich der daselbst bezeichneten
Grundstücke zu Gunsten der Moorgenossenschaft fest. Es bedarf hienach zur Einleitung