Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

190 
Zu Art. 23. 
. 38. 
Wenn nur ein kleinerer Teil des Gebiets einer bereits bestehenden Wassergenossen- 
schaft im Sinne des Moorgenossenschaftsgesetzes verbessert werden soll, so ist zu prüfen, 
ob nicht von einer Ausdehnung des Zwecks der Wassergenossenschaft auf die Zwecke des 
Art. 1 Abs. 1 abzusehen und statt dessen besser eine besondere Moorgenossenschaft zu be- 
gründen ist, deren Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand der Wassergenossenschaft ge- 
nommen werden können. 
Zu Art. 24. 
l 39. 
Der Genossenschaftsvorstand hat im Benehmen mit der Kulturinspektion den Maß- 
stab für die Verteilung der Kosten des genossenschaftlichen Unternehmens auf die vorschuß- 
pflichtigen Gemeinden festzusetzen und diesen Gemeinden mitzuteilen. Die Verpflichtung 
der Gemeinden zur Vorschußleistung ist im Falle der Nichterfüllung von der Gemeinde- 
aufsichtsbehörde nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, betreffend die Aufsicht des 
Staats über die Gemeindeverwaltung, durchzusetzen. 
Zu Art. 25. 
8 40. 
Im übrigen finden auf die Moorgenossenschaften die Vollzugsbestimmungen zu den 
Vorschriften des Wassergesetzes über die Wassergenossenschaften (vergl. die 88 195—254 
der Vollzugsverfügung zum Wassergesetz) entsprechende Anwendung. 
Stuttgart, den 16. November 1915. 
Fleischhauer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.