Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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G. 
Gebäudebrandschaden. Umlage für das Jahr 1915. 5. 
Gebäudesteuer. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über dieselbe. 11. 
Aufhebung einer Vorschrift des Gesetzes über die Gebäudesteuer im Vermögensteuer- 
gesetz. 107. 
Gebühren. Zuschlag zu den Gerichtskosten und Notariatsgebühren. 113. 
Gemeinden. Verschiebung von Gemeindewahlen in Zeiten des Kriegs. 12. — Gemeinderatswahlen 
im Jahr 1915. 145. 
Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes über den vorläufigen Schutz von Denk- 
malen. 105. 
Gesetz, betreffend die Zuwachssteuer. 112. — Bekanntmachung. 135. 
Moorgenossenschaftsgesetz. 125. — Vollzugsverfügung. 173. 
Befreiung der Seefischverkäufe von der Wanderlagersteuer. 141. 
Abänderung der Vollzugsverfügung zum Gemeindesteuergesetz. 171. 
Gemeinderat. Verschiebung von Wahlen in Zeiten des Kriegs. 12. 
Gemeinderatswahlen im Jahr 1915. 145. 
Gemeindesteuergesetz. Abänderung der Vollzugsverfügung. 171. 
Gerichte. Erweiterung des Bezirks eines Gewerbegerichts. 16. 
Gerichtskosten. Zuschlag zu denselben. 113. 
Gesundheitspflege s. Medizinalwesen. 
Gewerbe. Vorschriften über die Art der Ausübung der Jagd, sowie über den Verkauf und Versand 
von Wild. 15. 
Erweiterung des Bezirks eines Gewerbegerichts. 16. 
Schonzeit für Regenbogenforellen. 16. 
Vorschriften für die Sicherheit der Bodenseeschiffahrt. 89. 
Ausstellung der Bodenseeschifferpatente. 91. 
Verkehr mit Sprengstoffen. 103. 
Befreiung der Seefischverkäufe von der Wanderlagersteuer. 141. 
Ausübung der Fischerei. 151. 
Gewerbegerichte. Erweiterung des Bezirks eines solchen. 16. 
Gewerbesteuer. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über dieselbe. 11. 
Auphebung einer Vorschrift des Gesetzes über die Gewerbesteuer im Vermögensteuer- 
gesetz. 107. 
Grundbuchwesen. Vollzug des Moorgenossenschaftsgesetzes. 173. 
Grunderwerbungen im Wege der Zwangsenteignung s. Zwangsenteignung. 
Grundsteuer. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über dieselbe. 11. 
Aufhebung einer Vorschrift des Gesetzes über die Grundsteuer im Vermögensteuergesetz. 
107.
	        
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