Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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werden. Im Falle der Vereinigung von Wildschein und Anhängezettel muß aber 
auf diesem noch genügend Raum für die eisenbahn= oder postdienstliche Bezette- 
lung vorhanden sein.“ 
Stuttgart, den 1. März 1915. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Pistorius. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Erweiterung des Bezirks eines Gewerbegerichts. 
Vom 22. Februar 1915. 
Der Bezirk des Gewerbegerichts Elingen umfaßt seit 12. Januar 1915 neben 
der Stadtgemeinde Eßlingen auch die Gemeinden Plochingen und Wend- 
lingen. 
Stuttgart, den 22. Februar 1915. 
Fleischhauer. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Schonzeit für Regenbogenforellen. Vom 26. Februar 1915. 
Die Schonzeit für Regenbogenforellen, welche durch § 10 Ziff. 1 der Verfügung 
der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 1. Juni 1894, betreffend die Aus- 
übung der Fischerei (Reg. Bl. S. 135), auf die Zeit vom 1. März bis 30. April fest- 
gesetzt ist, wird für das Jahr 1915 für die aus Zuchtanstalten stammenden Fische hier- 
mit außer Wirkung gesetzt. 
Für die in öffentlichen Gewässern lebenden Regenbogenforellen bleiben die 
bestehenden Schonvorschriften auch für das Jahr 1915 in Kraft. 
Stuttgart, den 26. Februar 1915. 
Fleischhauer. Pistorius. 
 
	        
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