B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. B. c. Realschulen. 59
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h.
der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten,
zur Darlegung der Befähigung nötig ist.
a. Progymnasten.
Großherzogtum Hessen.) Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real-
« « » schule),
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Real- Dieburg: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule), schule).
b. Realprogymnasten.
I. Königreich Württemberg. *Mosbach,
Böblingen, Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit
Calw, Realschule).
Geislingen,
Kirchheim u. TX.: Realprogymnasium (verbun- III. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
den mit Realschule), Schönberg: Realschule.
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden. IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Frankenhausen,
Gymnasium), Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gym-)
(Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit nasium angeschlossen).
Realschule),
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit V. Fürstentum Schaumburg-Lippe.
Gymnasium), Stadthagen.2)
c. Realschulen.
I. Königreich Württemberg. 1 Kirchheim u. T.: Realschule (verbunden mit
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym= Realprogymnasium),
nasium), Rottweil.
) Solche Schüler, wesche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung
vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Oster-
termin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
:) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die bezügliche Prüfungsord.
nung maßgebend ist.