Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

60 B. c. Realschulen. 
II. Großherzogtum Baden. 
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Karlsruhe, 
Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbun- 
den mit Realgyhmnasium), 
Oberkirch, 
Schopfheim, 
Singen: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium). 
III. Großherzogtum Hessen.) 
Alzey: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Butzbach, 
C. a. Progymnasien. 
Dieburg: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Furiedberg: Realschule (verbunden mit Gym-= 
nasium), 
Gernsheim, 
Groß Umstadt: Realschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
Michelstadt, 
Nauheim-Bad: Ernst Ludwig-Schule, 
Oppenheim, 
Wimpfen am Berg. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neustrelitz. 
V. Freie Hansestadt Bremen.#) 
Bremen: Realschule in der Altstadt, 
Realschule beim Doventore, 
Realschule in der Neustadt. 
  
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) zur 
Darlegung der Befähigung gefordert wird. 
a. Progymnasieen. 
I. Königreich Preußen. 
Ahrweiler, 
WBeckum, 
*Berent, 
* Berg. Gladbach, 
Danzig-Langfuhr: von Conradi'sche Erziehungs- 
anstalt (verbunden mit 
Realschule), 
*Dülmen,) 
Düsseldorf-Oberkassel,) 
Erkelenz, 
'Geldern, 
*-Goldberg, 
* Grevenbroich, 
Herne i. Westfalen, 
*Hofgeismar, 
Kosel i. Oberschlesien, 
Löbau i. Westpreußen, 
Malmedy, 
*Neumark i. Westpreußen, 
  
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor 
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienst 
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die bezügliche Prüfungsordnung 
maßgebend ist. Für Hessen: Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung vom Ostertermin 1903 
einschließlich ab können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 
:) Mit rückwirkender Geltung vom Ostertermin 1914 einschließlich ab.
	        
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